Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr in der Regel keine Zustimmung zu einer übermittelten Erklärung. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen durch Zusendung von E-Mails an ihre Kunden eine Vertragsänderung herbeiführen wollen, indem sie dort geänderte Vertragsbedingungen mitteilen und hinzufügen, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist antworte, würden diese Änderungen wirksamer Vertragsbestandteil.
In einem Urteil haben die Richter des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main jetzt klargestellt, dass so eine Vertragsänderung eben nicht herbeigeführt werden kann.
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Fazit:
Schweigen auf ein Angebot, egal von wem das Angebot stammt oder in welcher Form es abgegeben wird, führt nicht zu einer Zustimmung und damit nicht zu einer Annahme dieses Angebots. Ausnahmen von dieser Regel existieren selbstverständlich auch. Diese sind jedoch selten. Im Zweifel lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.