Rechtsanwalt fordert Unterlassung auf

chris085

Registered User
Habe gerade Probleme eines Kunden an der Backe.
Ich erwarte keine Rechtsberatung von euch, sondern eher eine Empfehlung wie man sich als Provider verhalten sollte.

Ich stelle mal schnell den Sachverhalt im groben dar:
Kunde, bestehend aus zwei Geschäftspartnern bestellen Hosting inkl. Domains bei mir. Problemloses Geschäftsverhältnis über x Jahre.
Mein Vertragsverhältnis gilt mit Gf1, die Domain ist auf Firma registriert.
Nun trennen sich Geschäftspartner und Gf1 möchte dass ich eine Weiterleitung auf seine domain x einrichte, die seine neu gegründete Firma darstellt.
Kein Problem, denn ich wusste zu dem Zeitpunkt nichts von Aufgabe ihres Geschäftsverhältnisses.

Nun Verlangt Anwalt von Ex Gf2 von mir für die Domain eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eigentlich habe ich den Vertrag mit Gf1 und die Domain läuft lediglich auf die Ex Firma.
Wie würdet ihr vorgehen ?

Zu einem Anwalt gehen ist für mich kein Thema, vorher kündige ich den Kunden außerordentlich denn der Erlös ist das bei weitem nicht wert.
 
Hmm da frage ich mich eher ob diese Forderung an dich gerechtfertigt ist und sie nicht eigentlich an den GF1 gerichtet werden müsste...
 
Die Frage ist doch wenn die Domain der Firma gehört und auch auf diese registriert ist: Wem gehört die Domain nach einer Zerschlagung.

Ergebnis: bestimmt nicht dir
 
Aus meiner Rechtsvorlesung kann ich mich dunkel erinnern dass im Handelsregister eingetragene Kaufleute und ihre Prokuristen volle Handlungsfreiheit haben, sollte er also VOR Aufloesung/Verkauf der Firma dir die entsprechende Anweisung gegeben haben bist du das Problem schon los sofern er zu diesem Zeitpunkt noch im Handelsregister eingetragen war oder eine entsprechende Vollmacht hatte.

Kam es aber erst danach wird es etwas kniffliger und haengt im Grossen und Ganzen davon ab ob dein Kunde der Geschaeftsfuehrer privat oder dieser in seiner Position als Firmenleiter ist. Falls letzteres zutritt, so hat er bei der Trennung in aller Regel sein "Recht" verloren und durfte dir gar nicht erst den Auftrag geben; seine Schuld. Da du nicht wusstest dass es eine Trennung gab und somit in bestem Gewissen gehandelt hast bist du aus dem Schneider.

Im letzten Fall dagegen; dass er dein Kunde ist und die Domain der Firma gehoert; strikt genommen hast du ja nicht die Domain geaendert (geloescht, transferiert, ...) sondern nur einen weiteren aber verknuepften Dienst -Nameserver- modifiziert wo man sagen koennte dass diese eine Zusatzdienstleistung darstellen, welche also ausschliesslich unter dem Namen deines Kunden lief.

Ausserdem hast du sicherlich eine Klausel in den AGB dass deine Kunden Aenderungen in der Kontaktanschrift usw unverzueglich melden muessen; das ist ja scheinbar nicht geschehen...

- Keine Rechtsberatung -

Ich frag mich allerdings bei solchen "Geschichten" wie ich sie auch schon oefter erlebt habe; was erwarten die Leute sich davon wenn sie ihren ISP verklagen oder mit Cease-and-Desist zubomben? In aller Regel sind die ja nicht Schuld und ein einfaches Telefonat haette die Sache vermutlich viel schneller und billiger geloest...
 
Laienmeinung: Nach gängiger Rechtssprechung müssen Provider tätig werden, wenn eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Offensichtlich heißt, es ist dir nach Mitteilung offensichtlich klar, dass hier Rechte verletzt werden. Behauptungen einer Seite reichen nicht.

Ist dir im Moment offensichtlich klar, dass es nicht rechtens ist, den DNS-Eintrag zu setzen? Dann musst du es ändern. Hast du aber überhaupt keinen Plan, was bei deinen Kunden gerade geht und es ist dir nicht zumutbar, dich um die rechtlichen Belange dieser Kunden zu kümmern, müssen die das unetreinander klären und dir dann das Schreiben vom Gericht reinreichen.

Du bist kein Gericht, du kannst das nicht entscheiden und läufst ja im Gegenzug Gefahr, vom anderen Geschäftspartner Stress zu bekommen, weil du seinem Auftrag nicht folgst und damit gegen einen gültigen Vertrag verstößt. Nicht zumutbar und fertig.
 
Anwalt antworten und darauf verweisen das man nur der Provider der Domain ist und man sich an den Inhaber der Domain wenden möchte, das ist der Ansprechpartner.

Wenn du den Vertrag mit Firma X/Y und dort explizit einem Ansprechpartner abgeschlossen hast, besteht der Vertrag mit dem Ansprechpartner und dieser ist auch Inhaber der Domain. Ggf. bei der Denic dazu nachfragen und/oder das ganze dann über einen eigenen Anwalt bearbeiten lassen.

Eine Firma kann keine de Domain besitzen ;) Besitzer ist immer eine natürliche Person.
 
Ist das eine .de Domain?

Wenn ja klopp das Teil sofort in den Transit und teile das dem Anwalt mit. Die sollen sich selbst drum bemühen.

Das Vertragsverhältnis besteht zwischen Denic und dem Kunden. Wer auch immer das sein soll ^^^

Das Geschäftsverhältnis ist für dich eh wohl tot.


EDIT: Ah du hast mit Gf1 noch ein gutes Verhältnis? Dann schick mir mal den Domainnamen per PM. Ich guck mir mal die Eintragung bei Denic an und sag dir wie ich handeln würde...
 
Last edited by a moderator:
Das kommt ja noch erschwerend hinzu:
Wer ist als Owner und/oder Admin-C eingetragen? Zumindest als Admin-C muss m.W. eine natürlich Person eingetragen sein - optimalerweise GF1 oder GF2.

Der, der dort als Admin-C steht hat laut DENIC-Statuten volle Handlungsvollmacht über diese Domain zu haben - und ich würde das jetzt so auslegen dass dies auch Änderungen an den damit verknüpften DNS-Servern und Weiterleitungen umfasst.

Wenn der dort eingetragenen Person die Vollmacht entzogen wurde hätte man dich kontaktieren und eine Änderung veranlassen müssen. Die DENIC macht das nicht selbst, die verweist immer an das registrierende Mitglied.
 
Tja, also so ich sehs nun so nach mehrmaligem hin und her überlegen:

gf1 dein guter Kumpel ist aus der GmbH ausgestiegen.

gf2 verbleibt in der ex-Firma welche als Domaininhaber eingetragen ist.

Der Domaininhaber ist berechtigt den Admin-c (hier: gf1) gegen sich selbst auszutauschen und somit die Kontrolle über die Domain zu erlangen.

In dem Fall würde ich die Zuständigkeit an die Denic weiterreichen und den Anwalt bitten per Fax die Domain dort direkt rauszuholen mit dem Hinweis das du selbst erstmal gf1 anschreiben müsstest und die Denic den Umzug der Domain nach Prüfung meistens noch am gleichen Tage durchführt.

gf1 hat hier nichts zu melden. Dein Vertragspartner ist wie du selbst sagst ja die ex-Firma.
 
Last edited by a moderator:
Eine Firma kann keine de Domain besitzen ;) Besitzer ist immer eine natürliche Person.
Das stimmt so nicht.

Der Owner-C darf durchaus eine juritische Person sein.
Anders verhält sich das bei dem Admin-C, dieser muss nämlich eine natürliche Person sein.

Zitat von denic.de
Domaininhaber

Der Domaininhaber ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Sofern es sich hier nicht um eine natürliche Person handelt, ist die vollständige Firmierung mit Rechtsformzusatz im Namensfeld anzugeben. Ebenso muss die Straßenanschrift mitgeteilt werden. Die Angabe einer Postfachadresse reicht nicht aus.
Administrativer Ansprechpartner (Admin-C)

Der administrative Ansprechpartner (Admin-C) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der Admin-C zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§174 f. ZPO; er muss in diesem Falle seinen Sitz in Deutschland haben und seine Straßenanschrift angeben.

Wenn dir Gf1 den Auftrag VOR seinem Austritt erteilt hat, sollte diese Änderung kein Problem darstellen.
Da die Firma als Owner-C eingetragen ist und die natürliche Person dahinter Gf2 ist, darfst du dich nun mit Gf2 herumschlagen.
Gf1 hat somit, wenn ich das richtig aufgenommen habe, nichts mehr zu melden.

Mein Beitrag beruht auf gesunden Menschenverstand und stellt keine Rechtsberatung dar.


Gruß,
Julian
 
Last edited by a moderator:
Woher wissen hier denn eigentlich Alle, dass es sich um eine .de handelt? Der OP hat das niergends erwähnt und bei anderen TLDs sieht es rechtlich wieder ganz anders aus...
 
Der OP hat das niergends erwähnt und bei anderen TLDs sieht es rechtlich wieder ganz anders aus...

Sehe ich gänzlich anders. Die Besitzverhältnisse sind hier eindeutig geklärt. Die Domain gehört dem Domaininhaber, nicht dem Admin-C. Deutsches Recht ist anzuwenden. Die Domainendung hat hier nur eine untergeordnete Rolle. gf1 scheidet aus der Firma aus und hat nix zu melden. Es sei denn im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart oder natürlich beim Ausscheiden irgendwas anderes vereinbart worden...

So wie bisher dargestellt ist gf1 raus.

Bei welcher Endung wäre denn deiner Meinung nach gf1 der alleinige Besitzer und auf welcher Grundlage?
 
Sehe ich gänzlich anders. Die Besitzverhältnisse sind hier eindeutig geklärt. Die Domain gehört dem Domaininhaber, nicht dem Admin-C. Deutsches Recht ist anzuwenden.
Ich zitiere dazu mal wertungsfrei und kommentarlos aus Anmerkung III
Sachen im deutschen Rechtssinn sind gemäß § 90 BGB nur körperliche Gegenstände. Nach § 903 BGB kann Eigentum nur an Sachen bestehen. Daher ist nach deutscher Auffassung kein Domain-Eigentum ieS denkbar.
Darüber können wir nun mal Alle in aller Ruhe nachdenken und die Antworten auf etwaige Fragen dazu dann die entsprechenden Gerichte geben lassen.

Die Domainendung hat hier nur eine untergeordnete Rolle. gf1 scheidet aus der Firma aus und hat nix zu melden. Es sei denn im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart oder natürlich beim Ausscheiden irgendwas anderes vereinbart worden...
Das sind aber durchweg Vertragsfragen, welche mit der Frage nach dem Eigentum an der Domain so nichts zu tun haben.

So wie bisher dargestellt ist gf1 raus.
Vertragsrechtlich definitiv ja.

Bei welcher Endung wäre denn deiner Meinung nach gf1 der alleinige Besitzer und auf welcher Grundlage?
Zum Beispiel bei .at könnte es der Fall sein, siehe Anmerkung III in obigem PDF. Allerdings habe ich jetzt die Vergaberichtlinien von NIC.AT nicht gelesen und kann daher nicht behaupten, dass der Admin-C dort auch Eigentümer der Domain ist. Ich vermute es daher nur und lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.

Bei anderen TLDs dürfte es ähnliche tückische Fallstricke geben.
 
Eine Domain die dem Geschäftszweck der GmbH/Gbr/whatever dient kann nicht einfach so von einem ausscheidenden GF mitgenommen werden. Als Domaininhaber ist doch eindeutig die ex-Frima genannt und nicht der ex-Geschäftsführer gf1.

Bäh schon der zweite Hobby-Jurist heute. Poste doch nicht son sinnfreies Urteil was hierzu überhaupt nicht passt. Nur weil es dort auch irgendwie um Domains geht. Das passt nicht zu dem Fall hier und führt wesentlich zu weit.

Ich habe es mir nicht komplett durchgelesen, wenn da ein Part drin ist auf den du besonders hinweisen wolltest, sorry nicht gelesen auf die schnelle was ich hier in Zusammenhang bringen kann. Poste dann bitte nochmal kurz ein Zitat daraus, was du meinst was dort besonders auf unseren Fall übertragbar ist. Sorry bitte auch wenn ich dich so harrsch bremse jetzt.
 
Zunächst sollte man sich erstmal darüber einig sein, um welche TLD es überhaupt geht und wer bei dieser TLD verbindliche Entscheidungen zur Domain treffen darf/muss. Bei .de ist das der Admin-C, bei .at ist es der Domaininhaber und bei anderen TLDs whatever.

Erst dann kann man überhaupt beurteilen ob und gegebenenfalls wieviel Ex-GF1 bei der Domain noch mitentscheiden darf/muss.

Für .de gilt ganz einfach Folgendes:
Ausschliesslich der Admin-C hat die Entscheidungen für den Domaininhaber zu treffen, der Domaininhaber hat nix zu melden. Der Domaininhaber kann lediglich den Admin-C bei der Denic austauschen lassen.
Letzteres müsste die Firma in dem Fall des OP tun, sofern sie der Domaininhaber ist und es sich um eine .de handelt. Solange sie das nicht tut, kann der Admin-C mit der Domain machen was er will.

Für .at gilt ganz einfach Folgendes:
Ausschliesslich der Domaininhaber trifft alle Entscheidungen, da Domains in AT rechtlich als Eigentum gelten und ein Eigentümer keine natürliche Person sein muss.

Bei anderen TLDs kann es wieder ganz anders aussehen.


Ob der Admin-C nun zur Firma gehört oder nicht, spielt hierbei absolut keine Rolle, daher sind auch die meisten Urteile rund um Domains durchaus (in Teilen) relevant.


PS: Bremsen darfst mich gerne, noch lieber natürlich mit Wattebäuschchen ;)
 
Für .de gilt ganz einfach Folgendes:
Ausschliesslich der Admin-C hat die Entscheidungen für den Domaininhaber zu treffen, der Domaininhaber hat nix zu melden. Der Domaininhaber kann lediglich den Admin-C bei der Denic austauschen lassen.
Letzteres müsste die Firma in dem Fall des OP tun, sofern sie der Domaininhaber ist und es sich um eine .de handelt. Solange sie das nicht tut, kann der Admin-C mit der Domain machen was er will.

Das ist schon mal falsch und entspricht nicht den Tatsachen. Der Admin-c ist der technisch Befugte etwas für den Domainhaber im Hinblick auf technischen Kram zu tun, nicht der dem die Domain gehört.

Somit spreche ich hier immer von einer .de Domain.

Siehe:

http://www.juraforum.de/forum/speci...hung-a-und-was-am-admin-c-haften-blieb-307974

Für .at gilt ganz einfach Folgendes:
Ausschliesslich der Domaininhaber trifft alle Entscheidungen, da Domains in AT rechtlich als Eigentum gelten und ein Eigentümer keine natürliche Person sein muss.

Da halte ich mich raus. Die können kein Fußball spielen, also kännen die mit Ihrer komischen Top Level Domain auch machen was se wollen ^^

Ob der Admin-C nun zur Firma gehört oder nicht, spielt hierbei absolut keine Rolle, daher sind auch die meisten Urteile rund um Domains durchaus (in Teilen) relevant.

Der Admin-c ist Weisungsgebunden an den Domaininhaber in die Domain wesentlich betreffenden Entscheidungen (wie TRANSIT, CLOSE oder auch den Domaininhaber auf sich umzuschreiben) und ist gegenüber dem Domaininhaber voll Schadensersatzpflichtig. Wo kämen wir denn dahin wenn ein Admin-c die Domain an sich reissen könnte!
 
Last edited by a moderator:
Der Admin-c ist Weisungsgebunden an den Domaininhaber in die Domain wesentlich betreffenden Entscheidungen (wie TRANSIT, CLOSE oder auch den Domaininhaber auf sich umzuschreiben) und ist gegenüber dem Domaininhaber voll Schadensersatzpflichtig. Wo kämen wir denn dahin wenn ein Admin-c die Domain an sich reissen könnte!
Das ist durchaus so, aber letztendlich hat JoeUser im Kern schon recht, auch wenn er es juristisch vielleicht nicht ganz sauber darstellt.
Was der Admin-C sagt, ist erstmal für den Provider und die DENIC das, was zu machen ist. Ob der Admin-C sich im Innenverhältnis zum Domaininhaber schadensersatzpflichtig macht, kann dem Provider schnurzpiepe sein. Er hat die Anweisung von dem derzeit Bevollmächtigten (Admin-C) bekommen.
Der Inhaber hat ja jederzeit die Möglichkeit den Admin-C auszuwechseln, wenn ihm der nicht mehr passt, wie Joe auch richtig schreibt.
 
Last edited by a moderator:
Ich finde es immer funny wenn sowas in einem Forum diskutiert wird.
Klar es ist interessant die Sichtweisen der anderen zu lesen.
Aber jeder der schon ein bissl Erfahrung vor Gerichten hat weiß... recht haben... recht kriegen usw sind X paar Schuhe.
Grundsätzlich würde ich es auch wie Joe sehen. Doch das muss nix heißen.
Anwalt einschalten, die Sache abgeben und Ruhe genießen. Fertig.
 
Ihr vergesst nur das das Amt des Admin-C mit Ausscheiden aus der Gesellschaft abgelegt werden muß/erlischt. Es ist ein weisungsgebundenes Amt welches nunmehr ohne Weisung widerrechtlich ausgeführt werden darf?

Es ist dem Provider auch bekannt das der jetzige Admin-C womöglich garnicht mehr berechtigt ist im Namen des Domaininhabers Entscheidungen über die Domain zu treffen. Auch wurde er von dem Domainhaber nun - sogar anwaltlich - in Kenntnis gesetzt das der Admin-C ausgeschieden ist und die erfolgte Umleitung nicht auf Weisung des Domainhabers erfolgt ist.

1:0 für gf2
 
Back
Top