Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen verfassungsmäßige Gewalten rechtlich gebunden sind (Gesetzesbindung), der insbesondere in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit der Einzelnen zu sichern. Alles staatliche Handeln, das in die Rechte eines Einzelnen eingreift, muss der Situation angemessen sein und kann durch ein Gericht auf seine Übereinstimmung mit dem Recht überprüft werden.[1]
Das friedliche Zusammenleben in der Gemeinschaft wird demnach nicht der Selbstjustiz überlassen, sondern institutionell gewährleistet, und zwar so, dass die Freiheiten des einen dort enden, wo die Freiheiten der anderen beginnen.[2] Hierbei soll Rechtsstaatlichkeit der Staatsgewalt eine rechtliche Gestalt geben[3], insbesondere
- elementare Menschenrechte gewährleisten,
- durch Gewaltenteilung, ein Übermaßverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die staatlichen Gewalten mäßigen,
- durch einen Vorrang des Gesetzes eine Gesetzesbindung allen staatlichen Handelns sichern,
- alle belastenden staatlichen Akte unter einen Vorbehalt des Gesetzes stellen,
die Koexistenz gleicher persönlicher Freiheit zuverlässig gewährleisten,
- mit dieser Rechtssicherheit auch sichere Dispositionsgrundlagen schaffen und
alle staatlichen Akte einer Kontrolle durch unabhängige Gerichte unterwerfen.