Alles eine Sache der Definition!
Was versteht man unter Geschäft? Steuerrechtlich gesehen, ist das kein Begriff.
Anders hingegen die Begriffe Gewerbe und Firma. Diese sind im EStG bzw. HGB definiert. Bemüh doch mal Wikipedia für die verschiedenen hier schon aufgetauchten Begriffe, dann kommst Du der Sache schon näher.
Das Steuerrecht ist in Deutschland leider derart komplex, dass man, wenn man selbst sich hiermit beschäftigt, einen großen Teil seiner Zeit dafür aufwenden muß. Daher auch der hier schon geäußerte Tipp, den Steuerberater seines Vertrauens zu fragen, wenn es denn konkret wird.
Was ist wenn ich gewinn mache in diesem Jahr, mein gewerbe dann anmelde, müsste ich das alte dann auch angeben?!
Logo! Stichwort nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht! Es gibt zwar noch Möglichkeiten der Abgrenzung und Rücklagenbildung und -auflösung, um z.B. Ausgaben, die dem vorherigen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, im abgeschlossenen Geschäftsjahr Überschuß mindernd und im aktuellen Geschäftsjahr Überschuß erhöhend zu berücksichtigen, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Geldfluss.
Den Fiskus interessiert stets der gesamte Zeitraum der Tätigkeit und hängt sich nicht an den formalen Akt der Gewerbeanmeldung für eine Handvoll Euros.
Es dürfte auch überhaupt kein Problem darstellen, wenn man eine Tätigkeit zunächst als Hobby aufnimmt, nach Ende des Geschäftsjahres feststellt, he, da kann man ja Kohle mit machen und dann das Gewerbe anmeldet. Man muss jedoch alles nachweisen und begründen können (Stichwort Belege, Businessplan, usw.!)
Denn umgekehrt hat der Fiskus überhaupt kein Interesse an Firmengründer, die permanent Minus machen und auch noch meinen, dies mit anderen positiven Einkünften, wie z.B. aus nicht selbständiger Arbeit, verrechnen zu wollen. Existenzgründer haben i.d.R. die ersten 3 Jahre Bewährungsfrist. D.h. man wird die Steuerklärungen zunächst entgegennehmen und der Erklärung nach würdigen. Wenn nach dem 3. Jahr weiterhin Miese gemacht werden, kann es passieren, dass die Tätigkeit zur Liebhaberei erklärt wird, und man sämtliche Bescheide entsprechend um das hier ausgewiesene Minus berichtigt, mit der Folge von Steuernachzahlung. Umgekehrt kann eine Liebhaberei zu nachhaltiger Gewinnerzielung erklärt werden, wenn eben kumuliert gesehen, ein Überschuss erzielt wird. Man sollte nur selbst dann der erste sein, der die Veranlagung (ESt, GewSt) prüfen (Abgabe der Erklärungen) lässt und nicht erst viele Jahre später den Prüfer das entscheiden lassen.
Wie Du schon sagtest, betrachte dies alles als grobe Sammlung von Infos. Wenn Du ein Konzept im Kopf hast und meinst, nur Minus zu machen, nun dann leg halt ohne Gewerbeanmeldung los und sorge dafür, dass Du alles belegen und begründen kannst. Denn merke: Schon mit der ersten Ausgangsrechnung an Unternehmen kann man sich den Prüfer ins Haus holen. In der Buchhaltung des Rechnungsempfängers taucht diese Rechnung als Ausgabe auf und die Prüfer, die diesen Betrieb prüfen, nehmen stets Stichproben und verlangen dann bei Prüfung des Rechnungsausstellers (ja auch die Liebhaberei kann seitens des Fiskuses geprüft werden) die Vorlage der Rechnungskopie sowie den Nachweis darüber, dass diese als Einnahme auch "verbucht" wurde. Aus diesem Grund mußt Du auch Deine eigene Steuernummer auf die Rechnung schreiben, damit die armen Finanzbeamten nicht so lange suchen müssen
. Auch bei Liebhaberei muss das UStG beachtet werden, da es hier den Begriff nicht(!) gibt. So muß die Ausgangsrechnung der im UStG vorgeschriebenen Form entsprechen.