Domain einbehalten bei nicht bezahlter Rechnung

gmaier1970

New Member
Hallo,

ein Kunde hat eine Domain bestellt und seine WebSite von mir erstellen lassen. Leider wurde die Rechnung nicht bezahlt. Der Fall befindet sich schon in der Zwangsvollstreckung.

Ich habe Ihm seine Leistungen abgeschaltet. Jetzt möchte er, dass ich die Domain freigebe. Muss ich das tun, oder kann ich diese einbehalten, bis die Rechnung bezahlt wurde?

Vielen Dank und freundliche Grüße
gmaier1970
 
Frage soeben beantwortet:

bei .de Domains ist eine Transferfreigabe unbedingt erforderlich, wenn der Domaininhaber dies wuenscht.
Die DENIC-Domainbedingungen und Deutsches Recht geben dies eindeutig vor.

Auch bei offenen Rechnungen kann die Domain nicht zurueckgehalten werden und MUSS freigegeben werden.

Alternativ zur Transferfreigabe kann die Domain an die DENIC mit dem sog. Transit zurueckgegeben werden.
Evtl. bestehende Forderungen muessen gesondert angemahnt werden.
 
Meines Wissens ist es bei jeder Registry (also nicht nur .de) so dass du als Registrar nur "Broker" spielst - der Vertrag über die Domain besteht also eigentlich zwischen deinem Kunden und der Registry.
Anders ist es wenn du als Besitzer und/oder Administrator eingetragen bist - danng gehört die Domain faktisch dir selbst und der Kunde hat sie von dir untergemietet.

Dass das Geld für den Vertrag von dir vorgestreckt wurde ist meines Laienwissens nach für diesen Vertrag unerheblich und du kannst ihn nicht anfechten. Natürlich hast du aber einen Anspruch auf Gegenleistung was ja aber schon mit Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.
Es _könnte_ natürlich möglich sein dass du durch die Vollstreckung in den Besitz der Domain kommen kannst.
 
Die Frage grenzt ja schon an Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung. So etwas darf nur ein Rechtsanwalt geben.

Was ich dir sagen kann ist das die DENIC-Richtlinien es ganz klar verbieten das du die Domain einbehältst. Andere TLDs können durchaus nach der Auffassung von Gerichten gepfändet werden. Domains stellen immerhin Güter dar. Die Pfändbarkeit darf allerdings nicht durch die Vergaberichtlinien ausgeschlossen werden, so wie es z.B. bei de-Domains der Fall ist.

Genaueres dazu kann ein Rechtsanwalt sagen.
 
Das Urteil ist von 2005 und es geht dort ja um eine DE-Domain. Gerade wegen solchen Urteilen hat die DENIC da Klarheit in ihren Richtlinien geschaffen.
 
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