CE / EMV Konformität

Also dann doch ein Vollzitat von §3 Punkt 8:

Was ist daran bitte missverständlich?


Halten wir fest, dass nach dieser Definition jemand, der eine Festplatte in einem Server austauscht, zum Hersteller dieses Geräts wird. Dass dann ein neues Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich ist, steht allerdings an keiner Stelle dieses Gesetzes.
 
@Mr Check

Erster Halbsatz von §6.1
Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden,

Und §4.1 kannst Du oder können alle Selbstbastler erfüllen? Sorry, aber das bezweifle ich nachhaltig...
 
Halten wir fest, dass nach dieser Definition jemand, der eine Festplatte in einem Server austauscht, zum Hersteller dieses Geräts wird. Dass dann ein neues Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich ist, steht allerdings an keiner Stelle dieses Gesetzes.
Doch, im oben zitierten ersten Halbsatz von §6.1, vielleicht solltest Du endlich mal akzeptieren, dass das EMVG als Ganzes anzuwenden ist und nicht nur in Teilen.
 
@Mr Check


Und §4.1 kannst Du oder können alle Selbstbastler erfüllen? Sorry, aber das bezweifle ich nachhaltig...


Dass die Bedingungen nach §4 (1) für die Inbetriebnahme erfüllt werden müssen, hab ich doch selbst mehrfach geschrieben. Richtig ist, dass das Gerät diese Bedingungen erfüllen muss. Nicht richtig ist, dass derjenige, der das Gerät in Betrieb nimmt, zur Überprüfung verpflichtet ist. Das ist ein ganz großer Unterschied. Und ein PC, der die EMV-Anforderungen erfüllt, macht das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch, nachdem ich zwei RAM-Riegel ergänzt habe. Dafür brauche ich kein Messlabor.
 
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Doch, im oben zitierten ersten Halbsatz von §6.1, vielleicht solltest Du endlich mal akzeptieren, dass das EMVG als Ganzes anzuwenden ist und nicht nur in Teilen.

Sage mal, machst du das mit Absicht? Zerlegen wir doch mal den § 6 (1) in seine zwei Sätze.

Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmen.

Heißt: Für die Inverkehrbringung, Weitergabe, oder deine viel zitierte Inbetriebnahme ist erforderlich, dass das Gerät § 4 (1) erfüllt.

Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2 durchlaufen haben und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt sind.

Heißt: Für die Inverkehrbringung ist das Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich.

Wo steht da, dass für eine Inbetriebnahme ein Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich ist?
 
Hallo!

@Joe, ich frage nochmals ganz direkt:
Wenn ich also bei TK einen Server bestellte und zusätzlich einen RAID Controller von Alternate verbaue, dann könnte ich dieses Gerät (nach deiner Meinung) bei keinem Housing Anbieter in der Bundesrepublik (gesetzeskonform) betreiben?

Eigentlich eine einfache Frage.

mfG
Thorsten
 
Wo steht da, dass für eine Inbetriebnahme ein Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich ist?
In §8.1, weshalb ich Dir bereits mitteilte, dass das EMVG als Ganzes und nicht nur in Teilen anzuwenden ist. Ja, das EMVG ist in sich redundant und das ist auch gut so[tm]!
 
In §8.1, weshalb ich Dir bereits mitteilte, dass das EMVG als Ganzes und nicht nur in Teilen anzuwenden ist. Ja, das EMVG ist in sich redundant und das ist auch gut so[tm]!

Schon wieder falsch. § 8 (1):

(1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 im Verfahren nach § 7 nachgewiesen wurde, sind vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten mit der CE-Kennzeichnung nach Anlage 2 zu versehen.

Heißt: Es müssen diejenigen Geräte gekennzeichnet werden, die das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben. Das ist aber für eine Inbetriebnahme (wie ich sehr ausführlich dargelegt habe) nicht erforderlich.


Außerdem war meine Frage, welcher Satz die Erforderlichkeit des Konformitätsbewertungsverfahren für eine Inbetriebnahme erklärt. Hier geht es einzig und allein um die Kennzeichnung. Und die ist nur erforderlich, wenn es das Verfahren gab. Ich wiederhole also die Frage:

Wo im EMVG steht, dass für eine Inbetriebnahme ein Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich ist?
 
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@Thorsten
Wenn Du das EMVG erfüllen kannst, stünde dem Vorhaben nichts entgegen, andernfalls wäre das nicht gesetzeskonform.
 
§4.1, denn die CE gehört wie auch die EMV zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Warum steht in § 6 (1) dann, dass für Inbetriebnahme, Inverkehrbringen und Weitergabe § 4 (1) erfüllt werden muss, und im nächsten Satz, dass das Konformitätsbewertungsverfahren für Inverkehrbringen erforderlich ist, wenn § 4(1) das Verfahren mit einschließt?


§ 4(1) sagt aus, dass die Geräte bestimmte Richtlinien einhalten müssen. In keiner Silbe steht was von einer Verpflichtung zur Überprüfung dieser Tatsache. Wenn man es nicht überprüft und dadurch ein Schaden entsteht (oder dieses Gerät von irgendwem beanstandet wird), muss man halt nachbessern und im schlimmsten Fall ein Bußgeld zahlen. Das war es dann aber auch schon.


Sorry aber wir drehen uns hier im Kreis.. Der Text ist sowas von eindeutig, ich versteh nicht warum du es so schwer machst.


PS: Die CE ist eine Kennzeichnung für frei verkehrsfähige Industrieerzeugnisse, sie ist keine technische Richtlinie und gehört somit nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
 
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PS: Die CE ist eine Kennzeichnung für frei verkehrsfähige Industrieerzeugnisse, sie ist keine technische Richtlinie und gehört somit nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Das sehen der VDE und alle anderen relevanten anerkannten Stellen, sowie die Bundesnetzagentur etwas anders.
Aber gut, diese Stellen und auch ich haben ja nach Deiner Interpretation der Rechtslage unrecht, weshalb sich auch jegliche weitere diesbezügliche Diskussion mit Dir erübrigt.
Bleibt mir nur zu hoffen, dass sich nicht irgendwann ein Herzschrittmacherträger tot neben einem von Dir zusammengefrickeltem Gerät wiederfindet...

/me hat fertig
 
Das sehen der VDE und alle anderen relevanten anerkannten Stellen, sowie die Bundesnetzagentur etwas anders.

Da unterstellst du denen aber einiges:

Guck mal hier: http://www.itwissen.info/definition/lexikon/CE-Zeichen-CE-Communaute-Europeenne.html

Oder hier: http://www.qms.de/html/win_ce.php?lang=

Das CE ist lediglich eine Kennzeichnung, mit dem man erklärt, für das Produkt geltende Richtlinien einzuhalten. Aber egal, es macht keinen Sinn..

Bleibt mir nur zu hoffen, dass sich nicht irgendwann ein Herzschrittmacherträger tot neben einem von Dir zusammengefrickeltem Gerät wiederfindet...

Ich habe nie behauptet, dass ich Geräte "zusammenfrickel". Aber im Annehmen von Dingen, die weder behauptet wurden noch belegt sind, übst du dich ja schon die ganze Zeit. Und wenn dann doch mal jemand tot umfallen sollte, weil der von mir in einen PC / Server eingesetzte Raid-Controller mit 50 Megavolt den Herzschrittmacher nachjustiert hat, wird zu klären sein, ob der RAID-Controller (trotz CE-Kennzeichnung) Schuld trägt oder die Art und Weise meines laienhaften Einbaus. :D


Ich habe auch fertig.
 
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Das CE ist lediglich eine Kennzeichnung, mit dem man erklärt, für das Produkt geltende Richtlinien einzuhalten. Aber egal, es macht keinen Sinn..
Du hast noch immer nicht begriffen, dass die CE in der EU zwingend vorgeschrieben ist und die CE die EMV und in DE damit auch das EMVG einschliesst.

Es steht Dir selbstverständlich frei, Dich entsprechend beim zuständigem Fachbereich der Bundesnetzagentur aufklären zu lassen.
 
Du hast noch immer nicht begriffen, dass die CE in der EU zwingend vorgeschrieben ist und die CE die EMV und in DE damit auch das EMVG einschliesst.

Jetzt werd mal nicht persönlich, im Begreifen bin ich schon recht gut.


1. Die CE-Kennzeichnung ist vorgeschrieben für den innereuropäischen Handel mit Produkten bestimmter Produktgruppen.

2. Das EMVG sieht vor, dass jemand, der ein Gerät in Betrieb nimmt oder weitergibt, für seine EMV-Verträglichkeit die Verantwortung trägt.

3. Weiter sieht das EMVG vor, dass vor Inverkehrbringen von Geräten eine Prüfung vorzunehmen und dieses zu Kennzeichnen ist.


Heißt: Ich muss ein Gerät, was ich mir komplett frei Schnauze zusammenlöte nicht prüfen lassen und vor allem auch nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen. Allerdings bin ich verantwortlich dafür, wenn es die geltenden Grenzwerte überschreitet und/oder davon eine Gefahr ausgeht.

Ob es jemand mit sich selbst verantworten kann, einen Raid-Controller in ein Servergehäuse einzubauen und in Betrieb zu nehmen ohne das neu geschaffene Gerät überprüfen zu lassen, muss und vor allem darf jeder für sich entscheiden. Ich könnte es. Gegen das EMVG verstößt man damit erst dann, wenn geltende Grenzwerte überschritten werden.

Anders sieht es beim Inverkehrbringen aus. Aber darum ging es ja die ganze Zeit schon nicht..
 
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