Um das schonmal klarzustellen. Das hier ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich meine Meinung zu der diskutierten Thematik.
Lies doch bitte das entsprechende Gesetz, dort ist das Alles unmissverständlich erläutert:
http://www.gesetze-im-internet.de/emvbg/BJNR022000008.html
Alles klar, werde ich.
Da helfen Dir weder Deine realitätsfremde Interpretation, noch eine Marketing-Formulierung der EU und schon gar nicht ein völlig unzureichend recherchierter Artikel in irgendeinem Medium.
Das Gesetz und ich sind einer Meinung. Schauen wir uns das doch mal zusammen an:
Definieren wir zunächst mal einen wichtigen Begriff (alle im folgenden zitierten §§ beziehen sich auf das EMVG):
§ 3 (1):
"ist Inverkehrbringen das erstmalige Bereitstellen eines Gerätes im Markt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum..."
Wenn jemand einen PC / Server bei einem Kunden aufstellt, stellt er ihn
nicht auf dem europäischen Markt bereit -> also kein Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 6 (1):
"Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmen. Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2 durchlaufen haben und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt sind."
Für die bloße Weitergabe und Inbetriebnahme von Produkten ist also lediglich eine Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 4 (1) erforderlich. Das angesprochene Konformitätsbewertungsverfahren ist nur bei Inverkehrbringung, also Bereitstellung auf dem europäischen Markt erforderlich.
§ 4 (1) stellt folgende Anforderungen an ein Betriebsmittel:
"Betriebsmittel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass
1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können."
Dafür hingegen, kann jemand, der einen Raid-Controller nebst Festplatten in einen PC / Server einbaut, mit gutem Gewissen geradestehen, da diese Einzelkomponenten ja alle über eine entsprechende Zertifizierung verfügen.
Noch ein Punkt zur CE-Kennzeichnungspflicht:
§ 8 (1):
"Geräte, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 im Verfahren nach § 7 nachgewiesen wurde, sind vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten mit der CE-Kennzeichnung nach Anlage 2 zu versehen."
Nur Geräte, die das Verfahren nach § 7 durchlaufen haben, unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Da dies nur Geräte sind, die auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden, gilt dies ausdrücklich
nicht wie in diesem Thread behauptet für einen selbst zusammengestellten Server, der für den Eigengebrauch bestimmt ist.
Ich hoffe damit konnte ich dich von der realitätsnähe meiner Interpretation überzeugen
PS: Installierung ist ein sehr geiles Wort...