seit wann gibt es bitte gesetze über logdateien
Müsste in Telekommunikations Gesetz stehen
Frage: Sind Webhoster zu Vorkehrungen verpflichtet?
Antwort: Die Verpflichtung zur Vorhaltung von Überwachungstechnik gilt grundsätzlich auch für Betreiber, die E-Mail-Server der Öffentlichkeit zur Nutzung anbieten (sogenannte Webhoster). Jeder Kunde des Webhosters, für den E-Mail-Accounts auf den Servern eingerichtet sind, zählt als ein Teilnehmer. Solange nicht mehr als 1 000 solcher Teilnehmer angeschlossen sind, ist der Webhoster von der Vorhaltepflicht befreit.
Kunden des Webhosters, die als Reseller selbst E-Mail-Dienste für die Öffentlichkeit erbringen und mehr als 1 000 eigene Teilnehmer bedienen, haben sich gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 TKG zu vergewissern, dass ihr Webhoster Überwachungsmaßnahmen umsetzen kann. Für das Angebot solcher Reseller ist die Vorhaltung von Überwachungstechnik auch dann erforderlich, wenn der Webhoster selbst nicht mehr als 1 000 eigene Teilnehmer angeschlossen hat
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