Dü dü dü...1 13 Uhr und der Herr DJRick hat nix besseres zu tun als Schulmäßig das Zustande kommen eines Vertrages zu erklären:
Also, machen wir es an einem Kaufvertrag.
Vorraussetzungen eines Vertrages:
- zwei konkuldente Willenserklärungen
- Kaufsache
- Kaufpreis
Alles zusammen nennt man die esentialia negotii.
Die zwei Willenserklärungen sind Angebot und Annahme.
Ein Angebot könnte durch das Inserat auf der Homepage entstehen. Die Firma hat aber im Hinblick auf die unbestimmte Personenmenge an die sich das Inserat wendet jedoch keinen Rechtsbindungswillen. Mithin liegt lediglich eine Aufforderung zum Angebot vor (invitatio ad offerendum).
Indem der Kunde den Vertrag unterschreibt und zuschickt macht er dem Provider ein Angebot. Somit liegt eine Willenserklärung schonmal vor.
Nun muss die Firma das Angebot des Kunden noch annehmen. Gemäß §147 BGB kann der gemachte Antrag unter Anwesenden nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch [..] von einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person.
Absatz 2 sagt: Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeipunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang einer Antwort unter REGELMÄSSIGEN Umständen erwarten darf.
Gehen wir mal davon aus, dass ein Fax als "Antrag unter Abwesenden" gilt. Wie die Rechtssprechung das sieht müsste ich jetzt nachschlagen, Kinder bitte seht mir nach, dass ich jetzt nicht noch den Leipholt, den Godvather des BGB AT raushole. Somit müsste die Firma Antworten was man unter "regelmäßigen Umständen" erwarten darf.
Nun kommen wir zu dem Punkt wo man argumentieren darf und seiner Fantasie (fast) freien Raum lassen darf. Ich argumentier mal kurz. Auf ein Fax zu antworten mit "Ihre Bestellung ist eingegangen und wir werden ihren Server schnellstmöglich freischalten", kann nicht länger als 7 Werktage dauern.
Also nach 4 Wochen würde ich sagen: Die Annahmefrist ist verstrichen.
So nun würde man ja eigentlich sagen "juhu - kein Vertrag"...allerdings: Uno Momento, würde der gute RA jetzt sagen. "Es gibt doch da noch den §150 Abs. 1 BGB". Der sagt nämlich: Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
Also fassen wir zusammen (chronologisch):
1.) Inserat => Kein Angebot
2.) Angebot macht hier der Kunde
3.) Firma müsste annehmen, tuts aber nicht. Angebot (+), Annahme (-)
4.) Firma nimmt verspätet an, Annahme (+) => wird zu neuem Angebot. Also: Angebot (+), Annahme....?
Nun haben wir lt. 150 BGB ein neues Angebot, seitens des Providers, denn nun richtet sich sein Angebot DIREKT an einen speziellen Kunden und nun hat die Firma einen Rechtsbindungswillen. Nun ist es am Kunden das Angebot anzunehmen oder nicht. Nimmt der Kunde nicht an, kommt theoretisch kein Vertag zu stande.
GUTE NACHT