Diskussion:Neuregelung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab 04.08.2009

Centro

Der mit dem roten Hut!
Bisher war es problemlos möglich, dass Widerrufrecht mittels Checkbox und dem Hinweis => Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben. <= auszuhebeln.

Ganz schön lang steht der Text hier schon im SSF und keiner hat den Blödsinn mal anständig gelesen wies aussieht oder allen fehlen die dazu nötigen Grundlagen! :mad:

Man sehe Opendownload.de und Konsorten, genau diese Firmen meinten mit dieser genannten Checkbox das Widerufsrecht aushebeln zu können.
Ich habe mir dazu Rechtsbeistand geholt und es wurde klar gegen OpenDownload.de entschieden!

Widerufsrecht konnte noch nie ausgehebelt werden und wird es hoffentlich auch nicht können.

Zu dem Kommentar das der Kunde nicht auch noch vor dem Tode geschützt wird kann ich nur mit einem kleinen Schmunzeln und einer leisen Vermutung zu obigen Thema antworten.

Ich bitte das SSF diesen Post mal richtig zu prüfen. Ich finde es verunsichernd und noch dazu juristisch falsch so einen Blödsinn für so lange Zeit hier ungeprüft zu lassen.

Ich bin kein Rechtsanwalt oder irgendwas dergleichen, die Aussagen sind 1zu1 von meinem Anwalt übermittelt.

Quelle: Eigene Erfahrung mit obigem Anbieter!
Mehr dazu auch auf meiner Website Mitschke.cc

Greetz Centro
 
Hallo Centro!
Hierbei handelt es sich erst einmal um ein Zitat aus einer externen Quelle.

Nach meinem Kenntnisstand ist es so, dass bei einer juristischen Auseinandersetzung genau diese Passage (Mit dem aktivieren der Checkbox ...) je Einzelfall zu klären war.

mfG
Thorsten
 
Pauschal zu sagen, dass das Widerrufsrecht nicht auszuhebeln ist, ist aber dennoch falsch. Gerade im Dienstleistungsbereich ist dies wirklich vom Einzelfall abhängig. OpenDownload und Konsorten sind keine passenden Beispiele. Denn die legen es auf eine fast kriminelle Art und Weise darauf an, das Geld den Leuten aus der Tasche zu ziehen.

Da nun das o.g. Zitat aus dem Kontext gerissen wurde möchte ich vor allem Server-Kunden darauf hinweisen:
http://www.rechtspraxis.de/fernabsatzgesetz.htm said:
kein Widerrufsrecht bei auf Kundenbedürfnisse zugeschnittenen oder schnell verderblichen Waren
Zwar ist ein Server keine schnell verderbliche Ware, aber eben auf Kundenbedürfnis zugeschnitten und unterliegt daher bei den meisten Anbietern nicht dem Widerrufsrecht.

huschi.
 
Zwar ist ein Server keine schnell verderbliche Ware, aber eben auf Kundenbedürfnis zugeschnitten und unterliegt daher bei den meisten Anbietern nicht dem Widerrufsrecht.
Ein Server ist genauso wie die Bereitstellung desselben keine Individualleistung.
Solange der Server problemlos für einen anderen Kunden weiterverwendet werden kann, ist die Ansicht der meisten Anbieter in diesem Punkt schlichtweg falsch.
 
Ganz schön lang steht der Text hier schon im SSF und keiner hat den Blödsinn mal anständig gelesen wies aussieht oder allen fehlen die dazu nötigen Grundlagen! :mad:

Ja, und? Da hat jemand das Thema nicht verstanden.

Gerade was juristische Ansichten angeht, gibt es dermaßen viele falsche Annahmen, Behauptungen und Mythen, das es einfach keinen Spaß macht, jedes mal eine Diskussion darüber vom Zaun zu brechen.

Außerdem gilt für DE immer noch: Wer einen fundierten jusristischen Rat haben möchte, der muss einen Anwalt Fragen.
 
Solange der Server problemlos für einen anderen Kunden weiterverwendet werden kann
Das gilt nur, wenn man den Server als reine Hardware ansieht und die ganze Dienstleistung wie Bereitstellung, Initialisierung, Passwort-Vergabe, und das ganze Kundenmanagement drumherum ignoriert.
Ja, dann kann ein Stück Hardware problemlos anderweitig verwendet werden.
Aber welcher Hoster bietet einfach nur ein Stück Hardware?

huschi.
 
Das gilt nur, wenn man den Server als reine Hardware ansieht und die ganze Dienstleistung wie Bereitstellung, Initialisierung, Passwort-Vergabe, und das ganze Kundenmanagement drumherum ignoriert.
Ja, dann kann ein Stück Hardware problemlos anderweitig verwendet werden.
Aber welcher Hoster bietet einfach nur ein Stück Hardware?
Genau das sehen die Gerichte eben anders.
Alles was zu einem Produkt Rootserver gehört (hast Du so schön aufgelistet) ist keine Individualleistung, da das Produkt damit erst nutzbar wird.

Aber die Diskussion ist darüber ist sowieso überflüssig. Mit der aktuellen Änderung behält der Kunde bei Root-Servern in jedem Fall sein Widerspruchsrecht.
 
Hallo!
Aber die Diskussion ist darüber ist sowieso überflüssig. Mit der aktuellen Änderung behält der Kunde bei Root-Servern in jedem Fall sein Widerspruchsrecht.
Ich denke nicht, dass damit die Grunsatzdiskussion ad acta gelegt werden kann. Denn im Zweifel wird sich der Anbieter genau auf den Punkt Individualkonfiguration berufen. Dies zu klären, müsste dann ggf. vor einem Gericht erfolgen. Somit ist für den Kunden nicht wirklich etwas gewonnen (bezogen auf den Punkt Rootserver). Anders sieht es wohl z.B. bei der Bereitstellung von DSL Anschlüssen aus.

mfG
Thorsten
 
Ich denke nicht, dass damit die Grunsatzdiskussion ad acta gelegt werden kann. Denn im Zweifel wird sich der Anbieter genau auf den Punkt Individualkonfiguration berufen.
Entscheidend ist jetzt die Erfüllung des Vertrages (Ende) und nicht mehr der Beginn der Erfüllung (Anfang). Bei einem Rootserver (oder einer anderen langfristigen Dienstleistung) liegt die Erfüllung des Vertrages i.d.R. jenseits aller Widerrufsfristen.

Somit ist für den Kunden nicht wirklich etwas gewonnen (bezogen auf den Punkt Rootserver). Anders sieht es wohl z.B. bei der Bereitstellung von DSL Anschlüssen aus.
Warum?
Ein Rootserver ist i.d.R. keine Ware sondern eine Dienstleistung (Sonderfälle ausgenommen). Genauso wie ein DSL-Anschluß.
 
Hallo!

Unterscheiden muss man hier wohl nach dem rechtlichen und dem technischen Warum.

Aus technischer Sicht macht es sicherlich keinen großen Aufwand, einen bereits beauftragten Server einem anderen Kunden zu vermieten. Aus rechtlicher Sicht (gewünschte Ausstattung, gewünschtes OS, gewünschtes Controllpanel) eventuell schon. Letzten Endes wird aber immer nur ein Richter dies rechtsverbindlich entscheiden können.

mfG
Thorsten
 
Heute wurde die AGB-Änderung von Hetzner per Email verteilt:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von
beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Die Betonung liegt wohl auf den beidseitigen "ausdrücklichen Wunsch".

huschi.
 
Moin Huschi

Das ist die gesetzlich vorgeschriebene Formulierung, die in Kürze in allen AGB stehen wird.
 
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