Anrecht auf Domain?

Thomas81

Registered User
Hallo.

Hab da mal eine etwas komplizierte Rechtsfrage zu de-Domains.
Mal angenommen ein Thorsten hat die Domain "marcus.de" aus sich regestriert. Wenn sich nun aber ein Marcus für die Domain interessiert, hat der nicht dann ein Anrecht auf den Domainnamen?
Bei Firmennamen ist das ja klar. Aber wie sieht es mit den Vornamen aus? würde mich echt mal interessieren.

Und noch ne Frage die ich habe.
Stimmt es, dass man sich angeblich bei der Denic für eine de-Domain eintragen lassen kann, dass man auf eine Warteliste kommt, falls der Name wieder frei wird?

Bis schon auf eure Antworten gespannt.

Bis dann.
 
Meines Wissens nach haben Privat Personen kein anrecht auf Domainnamen außer sie sind für das öffentliche Interesse von Bedeutung wie z.b. Bundeskanzlerin.de u.ä.

Finde so sollte es auch bleiben sonst könnte ja auf z.b. marcus.de tausende von Anfragen kommen.Wer würde die dann alle bearbeiten und dann entsprechend entscheiden?
 
Stimmt es, dass man sich angeblich bei der Denic für eine de-Domain eintragen lassen kann, dass man auf eine Warteliste kommt, falls der Name wieder frei wird?
Nein, dafür gibt es andere Dienste. Siehe den Fall vor 2 Wochen, also google.de den Besitzer gewechselt hat.
Das kostet aber entsprechend.

huschi.
 
Bei Domainregistrierung unbedingt achten das auch keine Markennamen verwendet werden von bekannten oder unbekannten Firmen. Nachzuschauen ist dies beim Deutsches Patent- und Markenamt. Weil auch da lauern die Gefahren. Wenn man plötzlich einen Namen erstellt der Rechtlich schon geschützt ist aber noch nicht im Umlauf sind. Die meisten Firmen machen das aber alles geleichzeitig.
 
MOD: Full-Quote entfernt!
Das müßte und sollte eigentlich mal genauer überprüft werden. Denn rechtlich ist es falsch.

Das Recht eines Namens und seines Schutzes ist im INTERNATIONALEN RECHT garantiert als ein Recht natürlicher Personen. Das Recht von/für Firmen dagegen dort nicht, allenfalls in NATIONALEM RECHT. Das steht aber unbedingt internationalem Recht nach, welches insbesondere in seinem allgemeinem (nicht-vertraglichem sondern unbedingt gültigen) Teil den Inhalt aller Hoheitsrechte bestimmt, einschränkt, und Staaten/Völkern und deren Rechtsordnung unverfügbar für Einschränkungen ist.

Klarer wird das dadurch, daß heutzutage Firmen, fast schon so wie pishing-Sites, heute auf- und morgen wieder zugemacht werden bzw pleite gehen. Würde man sowas höheren Stellenwert wie den Persönlichkeitsrechten geben, wären diese ganz entwertet.


Wenn mehrere Personen denselben Namen haben, konkurrieren deren gleichrangige persönlichen Rechte. Beim normalen Namen kein Problem da dieser mehrfach möglich, beim Internet / domain-Name derzeit anders. Hier wird die Lösung wohl so aussehen, daß wer zuerst da ist, nicht mehr 'ausgesetzt' werden kann - da jedenfalls auf der Ebene des int. Rechtes kein weiteres/ähnliches Recht als das Namensrecht existiert, daher nur das Namensrecht des Zweiten gegen das des Ersten stehen und daher nicht begründen kann daß der Erstere geringeres Recht habe (die Rechtsprechung bejaht korrekterweise, daß sich für Private das Persönlichkeitsrecht des Namens auf Dinge wie Internet-Domains erstrecht, jedenfalls aber nicht ausschließlich soweit persönlichen und nicht gewerblichen Inhaltes).

Bei Firmen gegeneinander mag das anders sein, da für diese das int. Recht/Menschenrecht auf Namen nicht gilt, sondern u.a. gewerbliche Rechte, und da zBsp der Bekanntheitsgrad, Schutzmarken usw des Zweiten höherwertig als des Ersten sein könnten, aber auch hier kann der Firmen-Name - soweit identisch mit dem Inhaber - Ausfluß dessen Persönlichkeitsrechtes sein. Letzteres dürfte meiner Meinung sogar eher zugunsten kleiner als großer Firmen kommen, denn im int. Recht ist noch ein bescheidenes Einkommen ausreichend zur angemessenen Unterhaltung seiner Familie geschützt, nicht jedoch ein darüber hinausgehendes (und die Erwartung/Erzielung gewerblicher Einnahmen gehört auch nicht etwa zum ebenfalls bedingt geschützten Grundrecht auf Eigentum)


Die im link angegebene Entscheidung des BGH, wonach ein Unberechtigter einen Namen reserviert hat - wenn auch unter Mißbrauch eines Berechtigten (Einzelheiten des deutschen Gewerberechtes, die m.E. jedenfalls das im Ergebnis herauskommende offenbar verletzte Namensrecht nach int.Recht nicht legalisieren können) - ist geeignet, wieder Zweifel an der Rechtssicherheit in Deutschland aufkommen zu lassen. Man darf gespannt sein, ob hiergegen bei europäischem oder internationalem Gericht vorgegangen wird und wie das ausgeht.
 
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