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Das müßte und sollte eigentlich mal genauer überprüft werden. Denn rechtlich ist es falsch.
Das Recht eines Namens und seines Schutzes ist im INTERNATIONALEN RECHT garantiert als ein Recht natürlicher Personen. Das Recht von/für Firmen dagegen dort nicht, allenfalls in NATIONALEM RECHT. Das steht aber unbedingt internationalem Recht nach, welches insbesondere in seinem allgemeinem (nicht-vertraglichem sondern unbedingt gültigen) Teil den Inhalt aller Hoheitsrechte bestimmt, einschränkt, und Staaten/Völkern und deren Rechtsordnung unverfügbar für Einschränkungen ist.
Klarer wird das dadurch, daß heutzutage Firmen, fast schon so wie pishing-Sites, heute auf- und morgen wieder zugemacht werden bzw pleite gehen. Würde man sowas höheren Stellenwert wie den Persönlichkeitsrechten geben, wären diese ganz entwertet.
Wenn mehrere Personen denselben Namen haben, konkurrieren deren gleichrangige persönlichen Rechte. Beim normalen Namen kein Problem da dieser mehrfach möglich, beim Internet / domain-Name derzeit anders. Hier wird die Lösung wohl so aussehen, daß wer zuerst da ist, nicht mehr 'ausgesetzt' werden kann - da jedenfalls auf der Ebene des int. Rechtes kein weiteres/ähnliches Recht als das Namensrecht existiert, daher nur das Namensrecht des Zweiten gegen das des Ersten stehen und daher nicht begründen kann daß der Erstere geringeres Recht habe (die Rechtsprechung bejaht korrekterweise, daß sich für Private das Persönlichkeitsrecht des Namens auf Dinge wie Internet-Domains erstrecht, jedenfalls aber nicht ausschließlich soweit persönlichen und nicht gewerblichen Inhaltes).
Bei Firmen gegeneinander mag das anders sein, da für diese das int. Recht/Menschenrecht auf Namen nicht gilt, sondern u.a. gewerbliche Rechte, und da zBsp der Bekanntheitsgrad, Schutzmarken usw des Zweiten höherwertig als des Ersten sein könnten, aber auch hier kann der Firmen-Name - soweit identisch mit dem Inhaber - Ausfluß dessen Persönlichkeitsrechtes sein. Letzteres dürfte meiner Meinung sogar eher zugunsten kleiner als großer Firmen kommen, denn im int. Recht ist noch ein bescheidenes Einkommen ausreichend zur angemessenen Unterhaltung seiner Familie geschützt, nicht jedoch ein darüber hinausgehendes (und die Erwartung/Erzielung gewerblicher Einnahmen gehört auch nicht etwa zum ebenfalls bedingt geschützten Grundrecht auf Eigentum)
Die im link angegebene Entscheidung des BGH, wonach ein Unberechtigter einen Namen reserviert hat - wenn auch unter Mißbrauch eines Berechtigten (Einzelheiten des deutschen Gewerberechtes, die m.E. jedenfalls das im Ergebnis herauskommende offenbar verletzte Namensrecht nach int.Recht nicht legalisieren können) - ist geeignet, wieder Zweifel an der Rechtssicherheit in Deutschland aufkommen zu lassen. Man darf gespannt sein, ob hiergegen bei europäischem oder internationalem Gericht vorgegangen wird und wie das ausgeht.