awd-aussteiger.de - Meinung contra Markenrecht
Das OLG Hamburg hatte sich im Streit um die Internet-Adresse awd-aussteiger.de mit der Frage auseinanderzusetzen, wo die Grenze zwischen Kennzeichenrechtverletzung und Meinungsfreiheit zu ziehen ist. Die Entscheidung reiht sich ein in eine kleine Gruppe von Entscheidungen, bei denen die Meinungsfreiheit ueberwiegt.
Ein unzufriedener ehemaliger Vermittler des boersennotierten Finanzberaters AWD (Allgemeiner Wirtschaftsdienst) baute im Juli 2002 unter dem Namen awd-aussteiger.de ein Forum fuer Aussteiger aus dem Unternehmen auf und berichtete dort ueber seine mehr als vierjaehrige Erfahrung mit AWD. Nach einem frischen Relaunch der Seite im Dezember 2002 erging eine von AWD beantragte einstweilige Verfuegung vom 17.12.2002 des LG Hamburg, und das Forum wurde geschlossen. Grund dafuer waren jedoch nicht die kritischen Inhalte, sondern eine vermeintliche Kennzeichenrechtsverletzung, die sich aus der Nutzung des Firmennamens AWD im Domain-Namen ergeben sollte.
Das OLG Hamburg hob das Verbot des LG Hamburg am 18.12.2003 (Az.: 3 U 117/03) auf, die Betreiber duerfen awd-aussteiger.de als Internet-Adresse wieder nutzen. Das Instanzgericht ist der Ansicht, es liege kein markenmaessiger Gebrauch des Kennzeichens AWD vor. Das ergaebe sich bereits aus der Kombination mit dem Begriff "Aussteiger". Auch werde die Website gedanklich nicht mit AWD in Verbindung gebracht, und es fehle an der Unlauterbarkeit, einer Irrefuehrungsgefahr und einer Rufausbeutung der
Marke. Zudem sei die kritische Berichterstattung ueber ADW kein generell rechtswidriges Unterfangen, vielmehr entspreche es dem Grundrecht auf freie Meinungsaeusserung (Art. 5 GG).
Nach dem die Website aufgrund dieser Entscheidung neu startete, ging sie kurzfristig wieder vom Netz, da der Hoster vom Rechtsvertreter der AWD angeschrieben und darauf hingewiesen wurde, dass die vorliegende Entscheidung lediglich im einstweiligen Verfuegungsverfahren ergangen sei und so nur voruebergehende Wirkung entfalte. Erst das bereits laufende Hauptsacheverfahren bringe eine verbindliche Entscheidung. So eingeschuechtert, wohl als eventueller Mitstoerer zu haften, schaltete man die Seite wieder ab. Doch nur fuer kurze Zeit: Solange keine Hauptsache-
entscheidung getroffen wurde, gilt die vorlaeufige Entscheidung des OLG Hamburg. awd-aussteiger.de ist seit 19.02.2004 online.
Quelle : domain-recht.de
Das OLG Hamburg hatte sich im Streit um die Internet-Adresse awd-aussteiger.de mit der Frage auseinanderzusetzen, wo die Grenze zwischen Kennzeichenrechtverletzung und Meinungsfreiheit zu ziehen ist. Die Entscheidung reiht sich ein in eine kleine Gruppe von Entscheidungen, bei denen die Meinungsfreiheit ueberwiegt.
Ein unzufriedener ehemaliger Vermittler des boersennotierten Finanzberaters AWD (Allgemeiner Wirtschaftsdienst) baute im Juli 2002 unter dem Namen awd-aussteiger.de ein Forum fuer Aussteiger aus dem Unternehmen auf und berichtete dort ueber seine mehr als vierjaehrige Erfahrung mit AWD. Nach einem frischen Relaunch der Seite im Dezember 2002 erging eine von AWD beantragte einstweilige Verfuegung vom 17.12.2002 des LG Hamburg, und das Forum wurde geschlossen. Grund dafuer waren jedoch nicht die kritischen Inhalte, sondern eine vermeintliche Kennzeichenrechtsverletzung, die sich aus der Nutzung des Firmennamens AWD im Domain-Namen ergeben sollte.
Das OLG Hamburg hob das Verbot des LG Hamburg am 18.12.2003 (Az.: 3 U 117/03) auf, die Betreiber duerfen awd-aussteiger.de als Internet-Adresse wieder nutzen. Das Instanzgericht ist der Ansicht, es liege kein markenmaessiger Gebrauch des Kennzeichens AWD vor. Das ergaebe sich bereits aus der Kombination mit dem Begriff "Aussteiger". Auch werde die Website gedanklich nicht mit AWD in Verbindung gebracht, und es fehle an der Unlauterbarkeit, einer Irrefuehrungsgefahr und einer Rufausbeutung der
Marke. Zudem sei die kritische Berichterstattung ueber ADW kein generell rechtswidriges Unterfangen, vielmehr entspreche es dem Grundrecht auf freie Meinungsaeusserung (Art. 5 GG).
Nach dem die Website aufgrund dieser Entscheidung neu startete, ging sie kurzfristig wieder vom Netz, da der Hoster vom Rechtsvertreter der AWD angeschrieben und darauf hingewiesen wurde, dass die vorliegende Entscheidung lediglich im einstweiligen Verfuegungsverfahren ergangen sei und so nur voruebergehende Wirkung entfalte. Erst das bereits laufende Hauptsacheverfahren bringe eine verbindliche Entscheidung. So eingeschuechtert, wohl als eventueller Mitstoerer zu haften, schaltete man die Seite wieder ab. Doch nur fuer kurze Zeit: Solange keine Hauptsache-
entscheidung getroffen wurde, gilt die vorlaeufige Entscheidung des OLG Hamburg. awd-aussteiger.de ist seit 19.02.2004 online.
Quelle : domain-recht.de