Alles Halbwissen! § 106 ff. BGB regelt das doch eindeutig.
Insbesondere § 110 BGB (auch bekannt als Taschengeldparagraph) besagt, wo der Hase lang läuft. Fakt ist, ein Minderjähriger ist nicht voll geschäftsfähig. Er darf nach § 110 BGB aber Geschäfte tätigen, die im Rahmen des ihm überlassenen Geldes liegen UND "sofort bewirkt" werden. Ein Vertrag über x Monate ist ferner auch ein sog. nachteiliges Geschäft, denn selbst wenn der Jugendliche die Rate vom Taschengeld bezahlen könnte, so liegt hier eine Schuldverpflichtung vor.
Summarisch: Forget it!