Huschi
Moderator
In Internetforen, Onlinechats und Gästebüchern wird in letzter Zeit immer häufiger beleidigt, verleumdet oder mit falsche Tatsachen um sich geworfen.
Rechtlich kann man als Geschädigter sowohl den Urheber als auch den Service-Anbieter (Betreiber) straf- und zivilrechtlich belasten.
Dies berichtet die Handelszeitschrift 'ComputerPartner' in ihrer aktuellen Ausgabe. Da eine echte Identifikation des Nutzers nicht immer möglich ist, bzw. erst nach Klageeinreichung durch die Staatsanwaltschaft über die IP-Adresse des Users festgestellt werden kann, werden vor allem die Betreiber von Foren und anderen Online-Diensten in die Pflicht genommen, um rechtswidrige Äußerungen einzudämmen.
Rechtsanwalt Johannes Richard: "Grundlage für die Rechtsprechung ist die Annahme, dass der Betreiber eines Gästebuches oder Forums sich fremde Einträge zu Eigen macht. Er haftet also, wenn diese beleidigend, falsch oder rechtswidrig sind."
Laut Teledienstgesetz (TDG) ist der Betreiber zwar nicht verpflichtet, die von ihm gespeicherten und der Allgemeinheit zugänglichen Informationen permanent zu überwachen oder ständig auf eine rechtswidrige Tätigkeit zu lauern. Aber nach dem Gesetz ist der Serviceanbieter verpflichtet, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Äußerung hat, etwa durch eine Email, Telefonat, Brief, etc., diese sofort zu löschen.
Onlinechats, bei denen der Inhalt, da er sofort sichtbar ist, in der Regel durch den Anbieter nicht dauerhaft zu kontrollieren ist, soll er von seinem "virtuellen Hausrecht" Gebrauch machen: Den Teilnehmer vom Angebot ausschließen.
Um sich juristisch abzusichern, rät Richard den Betreibern von Foren, Chats und Gästebüchern, verbindliche Nutzungsbedingungen für die Teilnahme zu formulieren und im Zweifel die Internetseiten regelmässig (am besten alle ein bis zwei Wochen) auf rechtswidrige oder beleidigende Inhalte zu überprüfen.
huschi
Rechtlich kann man als Geschädigter sowohl den Urheber als auch den Service-Anbieter (Betreiber) straf- und zivilrechtlich belasten.
Dies berichtet die Handelszeitschrift 'ComputerPartner' in ihrer aktuellen Ausgabe. Da eine echte Identifikation des Nutzers nicht immer möglich ist, bzw. erst nach Klageeinreichung durch die Staatsanwaltschaft über die IP-Adresse des Users festgestellt werden kann, werden vor allem die Betreiber von Foren und anderen Online-Diensten in die Pflicht genommen, um rechtswidrige Äußerungen einzudämmen.
Rechtsanwalt Johannes Richard: "Grundlage für die Rechtsprechung ist die Annahme, dass der Betreiber eines Gästebuches oder Forums sich fremde Einträge zu Eigen macht. Er haftet also, wenn diese beleidigend, falsch oder rechtswidrig sind."
Laut Teledienstgesetz (TDG) ist der Betreiber zwar nicht verpflichtet, die von ihm gespeicherten und der Allgemeinheit zugänglichen Informationen permanent zu überwachen oder ständig auf eine rechtswidrige Tätigkeit zu lauern. Aber nach dem Gesetz ist der Serviceanbieter verpflichtet, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Äußerung hat, etwa durch eine Email, Telefonat, Brief, etc., diese sofort zu löschen.
Onlinechats, bei denen der Inhalt, da er sofort sichtbar ist, in der Regel durch den Anbieter nicht dauerhaft zu kontrollieren ist, soll er von seinem "virtuellen Hausrecht" Gebrauch machen: Den Teilnehmer vom Angebot ausschließen.
Um sich juristisch abzusichern, rät Richard den Betreibern von Foren, Chats und Gästebüchern, verbindliche Nutzungsbedingungen für die Teilnahme zu formulieren und im Zweifel die Internetseiten regelmässig (am besten alle ein bis zwei Wochen) auf rechtswidrige oder beleidigende Inhalte zu überprüfen.
huschi